Gesetze / Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
31. BImSchV§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
Stand: 16.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2031%202024/7#abs-1 (1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2031%202024/7#abs-2 (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage nach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.